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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt

Bernd Mutschler
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1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Wirkung zum 18.9.2012 in das BEEG eingefügt worden. Sie ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des BT-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.[2] Sie ist mit Wirkung zum 1.1.2015 neu bekannt gemacht worden[3], ohne dass dies mit inhaltlichen Änderungen der Regelung verbunden war. Durch 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019[4] sind in Abs. 2 Satz 1 die Wörter "und Nutzung" gestrichen worden, weil der Begriff der Verarbeitung umfassend zu verstehen ist, also auch die Nutzung meint. Diese Fassung der Norm ist seit 26.11.2019 unverändert in Kraft. Durch Art. 57 Nr. 12 des Bürokratieentlastungsgesetzes IV vom 23.10.2024 ist § 24a Abs. 1 Satz 1 geändert worden.[5] Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 22 BEEG; die Norm verweist ab 1.5.2025 auf § 22 Abs. 3 Nr. 3 BEEG.

[1] BGBl. 2012 I S. 1878.
[2] BT-Drucks. 17/9841 S. 32 f.
[3] Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015, BGBl. 2015 I S. 33.
[4] BGBl 2019 I S. 1626.
[5] BGBl. 2024 I Nr 323.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Zu den Motiven und Zwecken der Regelung führt der BT-Ausschuss für FSFJ in der Beschlussempfehlung und dem Bericht zum Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs aus[1]:

"§ 24a regelt, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen das Statistische Bundesamt Einzeldaten an das fachlich zuständige Bundesministerium, derzeit das BMFSFJ, übermitteln darf. Die Übermittlung der Einzeldaten soll das zuständige Bundesministerium in die Lage versetzen, Mikrosimulationsmodelle im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung zu erstellen und zu nutzen. Diese sind besonders gut geeignet, die voraussichtlichen Ausw...

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