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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 11 Unterhaltspflichten

Bernd Mutschler
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1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift die Grundsätze des früheren § 9 BErzGG auf und führt sie im BEEG allerdings nur eingeschränkt fort (vgl. auch § 27 Abs. 4 BEEG), weil Unterhaltspflichten bei Bezug von Erziehungsgeld im Regelfall gänzlich unberührt blieben. Zum 1.8.2013 ist die Vorschrift im Hinblick auf das Betreuungsgeld erweitert worden.[2] Zum 1.1.2015 ist § 11 durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ElterngeldPlusG) v. 18.12.2014[3] an die Einführung des Elterngeld Plus angepasst worden. Mit der Fassung des BEEG v. 27.1.2015[4] ist § 11 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden. Durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEG ÄndG) v. 15.2.2021[5] ist die Vorschrift redaktionell an den Wegfall der Leistung Betreuungsgeld angepasst worden.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] Vgl. § 11 i. d. F. des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes v. 15.2.2013, BGBl. I. S. 254.
[3] BGBl. I S. 2325.
[4] BGBl. I S. 33.
[5] BGBl. I S. 239.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Die Regelung verfolgt den Zweck, allen Berechtigten das Elterngeld, das Elterngeld Plus und die jeweils vergleichbaren Leistungen der Länder i. H. v. 300 EUR pro Monat oder in Fällen des Satzes 2 von 150 EUR pro Monat als verfügbares Einkommen zukommen zu lassen. Der Bezug von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen soll sich deshalb auch nicht auf die Höhe von Unterhaltspflichten auswirken. Ebenso wie die Leistungen dieses Abschnitts gegenüber bestimmten Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben (§ 10 BEEG), mindern oder erhöhen sie eine besteh...

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1Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes [Bis 31.08.2021: , des Betreuungsgeldes] [2] und [Bis 31.08.2021: jeweils] [3] vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. ...

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