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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 10 Verhältnis zu anderen Soz ... / 3 Ergänzungen für Leistungen bei Kostenbeitrag (Abs. 6)

Bernd Mutschler
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Rz. 31

Abs. 6 stellt seit dem 1.8.2013 klar, dass die Regelungen der Abs. 1-4 entsprechend gelten, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, der vom Einkommen der Empfängerin bzw. des Empfängers der Sozialleistung abhängig ist. Denn von der "Privilegierung" für einkommensabhängige Sozialleistungen nach Abs. 1 sind die Jugendhilfeleistungen grundsätzlich nicht erfasst.[1] Dies gleicht Abs. 6 aus. Denn Kostenbeiträge in dessen Sinne können z. B. bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB VIII (§ 91 SGB VIII), also bei der Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, erhoben werden. Daher bleibt gemäß § 10 Abs. 1 und 6 BEEG das Elterngeld bis zu einer Höhe von insgesamt 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.[2]

Auch beim Bezug von Leistungen aus diesem Sachbereich bleibt der Mindestbetrag des Elterngelds oder des Elterngelds Plus oder hierauf angerechneter Leistungen anrechnungsfrei.

[1] Vgl. oben Rz. 14.
[2] Grüner/Jung/Wiegand in: BEEG-Kommentar, 26. Ergänzungslieferung, § 10 Rz. 13.

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