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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 10 Verhältnis zu anderen Soz ... / 2.7.2 Freistellung in Höhe des bisherigen Erwerbseinkommens (Abs. 5 Satz 2 bis 4)

Bernd Mutschler
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Rz. 25

Abs. 5 Satz 2 stellt klar, dass es auch für die Bezieher von Leistungen nach SGB II, SGB XII, § 6a BKGG und dem AsylbLG bei der Entgeltersatzfunktion des Elterngeldes verbleibt. Den Beziehern dieser Leistungen, die vor der Geburt Erwerbseinkommen bezogen haben (sog. Aufstocker), soll bis zum Mindestbetrag von 300 EUR das vor der Geburt und Betreuung des Kindes erzielte Erwerbseinkommen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 BEEG anrechnungsfrei verbleiben. Es wird bei den genannten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.[1]

Nach Satz 3 gilt dies auch in den Fällen des Bezugs von Elterngeld Plus[2], wobei sich die anrechnungsfreien Beträge halbieren. Auch das Mutterschaftgeld nach § 19 MuSchG bleibt bei den Personen in voller Höhe unberücksichtigt (Abs. 5 Satz 4), wie durch Gesetz vom 16.12.2022 nun ausdrücklich geregelt worden ist.[3]

 

Rz. 26

Abs. 5 Satz 2 schränkt die Berücksichtigung von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen als Einkommen in den Fällen ein, in denen die elterngeldberechtigte Person vor der Geburt des Kindes Einkommen hatte. Dem betreuenden Elternteil wird in diesen Fällen ein Elterngeldfreibetrag gewährt, der sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen orientiert. Der vorgesehene Freibetrag besteht in Höhe des dem Elterngeld zugrunde liegenden Einkommens und beträgt bis zu 300 EUR. Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen werden somit bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, § 6a BKGG und dem AsylbLG nicht berücksichtigt, soweit sie in der Summe die Höhe des Elterngeldfreibetrags nicht übersteigen. Übersteigen sie in der Summe die Höhe des Elterngeldmindestbetrags, so werden zunächst die vergleichbaren Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf d...

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