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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

Dr. Peter H. M. Rambach
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1 Allgemeines Anhörungsrecht

 

Rz. 1

Mit der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG korrespondiert das in § 82 BetrVG geregelte Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 hat der Arbeitnehmer das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen, d. h. in der Regel von seinem Vorgesetzten, gehört zu werden. Der Vorgesetzte muss sich mit dem Anliegen des Arbeitnehmers auseinandersetzen. Diese gesetzlich normierte Selbstverständlichkeit ergibt sich bereits aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und gilt auch in betriebsratslosen sowie in nicht betriebsratsfähigen Betrieben.[1]

[1] Richard/Thüsing, 18. Aufl. 2026, § 82 Rz. 2.

2 Stellungnahme- und Vorschlagsrecht

 

Rz. 2

Soweit der Arbeitnehmer durch Maßnahmen des Arbeitgebers betroffen wird, kann er auch Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs machen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs wird dem Arbeitnehmer dadurch aber nicht eingeräumt. Gegen die Nichtberücksichtigung seiner Vorschläge steht ihm allerdings das (allgemeine) Beschwerderecht nach § 84 BetrVG zu.[1] § 82 BetrVG ergänzt die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers aus § 81 BetrVG und die Rechte des Betriebsrats nach § 90 BetrVG und § 91 BetrVG.

[1] Vgl. hierzu auch § 84 Rz. 9 ff.

3 Erläuterung des Arbeitsentgelts

 

Rz. 3

Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird. Dieses Recht besteht neben dem gesetzlich bereits in § 108 GewO geregelten Anspruchs auf Erteilung einer Gehalts- oder Lohnabrechnung in Textform. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Berechnung des Arbeitsentgelts aufgrund variierender Parameter ...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
Betriebsverfassungsgesetz / § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

  (1) 1Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. 2Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des ...

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