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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 2 Änderungskündigung / 6.3 Ordentliche Änderungskündigung mit sofortiger Wirkung?

Stephanie Rachor
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Rz. 135

Durch die Rechtsprechung bislang nicht geklärt ist, ob eine Änderungskündigung ausnahmsweise auch in der Weise wirksam erklärt werden kann, dass eine ordentliche Kündigung, also unter Wahrung der Kündigungsfrist, verbunden wird mit einem Angebot der Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen ab sofort oder einem anderen Zeitpunkt bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist.

 

Rz. 136

Grundsätzlich kann bei einer ordentlichen Änderungskündigung die Änderung der Arbeitsbedingungen erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam werden. Es gibt normalerweise keinen Grund, dem Arbeitnehmer auch nur hinsichtlich der Änderung der Arbeitsbedingungen die Kündigungsfrist faktisch zu verkürzen.[1] Eine ordentliche Kündigung wirkt erst zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Daran hat sich auch das Änderungsangebot des Arbeitgebers zu orientieren.[2]

Im Schrifttum wird jedoch dann, wenn eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nur genutzt werden kann, sofern die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss, auch eine ordentliche Änderungskündigung mit sofortiger Wirkung für zulässig gehalten.[3] In Betracht käme dies, wenn es für den Arbeitgeber unzumutbar wäre, den freien Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizuhalten. In diesem Fall könnte eine ordentliche Änderungskündigung mit sofortiger Wirkung in besonderer Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Durch sie würde sowohl eine ordentliche Beendigungskündigung als auch eine außerordentliche Änderungskündigung vermieden, sodass sie ggf. gegenüber beiden das mildere Mittel darstellte.

 

Beispiel

"Wir kündigen das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.9. dieses Jahres. Gleichzeitig bieten wir Ihnen an, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu den geänderte...

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