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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 15 Unzulässigkeit der Kün ... / 2.3 Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber (Abs. 3)

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 16

Nach Abs. 3 der Vorschrift unterfallen auch Mitglieder eines Wahlvorstands und die Wahlbewerber für die Wahl zu den in Abs. 1 und 2 genannten Arbeitnehmervertretungen dem besonderen Kündigungsschutz.[1]

 

Rz. 17

Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand erfordert eine wirksame Bestellung nach §§ 16, 17, 17a BetrVG.[2] Diese erfolgt durch den Betriebsrat bzw. bei Nichtbestehen eines Betriebsrats im Betrieb durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17 Abs. 2 BetrVG durch die Betriebsversammlung. Dabei ist jedoch Grundvoraussetzung, dass das erforderliche Quorum erreicht wird.[3] Für den Wahlvorstand vorgesehene Arbeitnehmer müssen mit der Mehrheit der Stimmen der bei der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer gewählt werden.[4] Bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen liegt keine wirksame Wahl vor. Es obliegt dem Arbeitnehmer, der sich auf § 15 KSchG beruft, die für den Sonderkündigungsschutz notwendigen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen.[5] Ausnahmsweise kann auch nach § 17 Abs. 4 BetrVG das Arbeitsgericht zur Bestellung verpflichtet sein, sodass der Sonderkündigungsschutz mit dem Zeitpunkt der Verkündung dieser gerichtlichen Entscheidung beginnt.[6]

 

Rz. 18

Wahlbewerber sind nur Arbeitnehmer, die tatsächlich wählbar nach § 8 BetrVG sind.[7] Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der Betriebsratswahl und nicht der Kündigung an.[8] Die Wählbarkeit besteht auch bei einem gekündigten Arbeitnehmer, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat.[9]

Hat ein Bewerber den besonderen Kündigungsschutz einmal erworben, so gebietet der Schutzzweck des § 103 BetrVG und des § 15 Abs. 3 KSchG diesen auch zu belassen, wenn behebbare Mängel bei der Kandidatenaufstellung festgestellt werden oder die Zahl der Stützunterschriften sich durch Streichungen verringert. Insofern ist der ...

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