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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 626 Fristlose Kündigung a ... / 5.5 Darlegungs- und Beweislast

Dr. Donat Wege
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Rz. 98

Zu den vom Arbeitgeber darzulegenden und ggf. zu beweisenden Tatsachen gehört der Rechtsprechung zufolge im Kündigungsrechtsstreit auch die Einhaltung der Ausschlussfrist des Abs. 2, da der Kündigende auch im Übrigen die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit darzulegen und zu beweisen habe.[1] Es gehe zudem um Umstände, die in den Wahrnehmungs- und Kontrollbereich des Arbeitgebers fielen.

 

Rz. 99

Dass er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten 2 Wochen vor Ausspruch der Kündigung erfahren hat, muss der Kündigende erst darlegen, wenn es zweifelhaft erscheint, dass die Ausschlussfrist gewahrt ist oder der Gekündigte geltend macht, die Kündigungsgründe seien verfristet (abgestufte Darlegungslast[2]). Die Darlegungslast des Arbeitgebers erstreckt sich dabei auch auf jene Umstände, aus denen sich eine "Hemmung" des Fristbeginns ergibt, insbesondere also auf erfolgte Sachverhaltsaufklärungen (s. hierzu Rz. 77 f.).

[1] BAG, Urteil v. 17.8.1972, 2 AZR 359/71, AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 4.
[2] BAG, Urteil v. 28.3.1985, 2 AZR 113/84, NZA 1985, 559.

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