Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Vertragsteil, der die Kündigung ausgesprochen hat, im Rahmen des BGB § 626 Abs 2 darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

2. Bildet ein sich länger hinziehendes, immer wieder in die Erscheinung tretendes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers den Grund für die außerordentliche Kündigung, dann ist die Frist des BGB § 626 Abs 2 nur dann eingehalten, wenn während der letzten beiden Wochen vor der Kündigung dem Arbeitgeber Vorfälle bekannt geworden sind, die ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen werden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber unterstützend auch auf die früheren Ereignisse zurückgreifen.

3. Nicht ein angeblicher Vertrauensverlust oder eine angeblich fehlende Bereitschaft des Gekündigten zur Zusammenarbeit sind "die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen", sondern die tatsächlichen Vorfälle, die derartige Vorwürfe rechtfertigen könnten.

4. Vertragliche Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH, deren ausschließliche Aufgabe darin besteht, als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäfte einer Kommanditgesellschaft zu führen, kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch ein bereits früher oder zu diesem Zweck mit der Kommanditgesellschaft selbst abgeschlossener Anstellungsvertrag sein.

5. Für Streitigkeiten aus einem derartigen Anstellungsverhältnis sind nach dem Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer die Gerichte für Arbeitssachen jedenfalls dann sachlich zuständig, wenn der Geschäftsführer früher als leitender Angestellter der Kommanditgesellschaft beschäftigt war und der Anstellungsvertrag nicht ausschließlich die Geschäftsführertätigkeit zum Gegenstand hatte.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.05.1971; Aktenzeichen 3 Sa 23/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437819

BAGE 24, 383-400 (LT1-5)

BAGE, 383

BB 1973, 385

DB 1972, 2406

BetrR 1972, 677

ARST 1973, 39

SAE 1973, 100

AP § 626 BGB Ausschlußfrist (LT1-5), Nr 4

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 39 (LT1-5)

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 39 (LT1-5)

ArbuR 1973, 251

EzA § 626 nF BGB, Nr 16

JZ 1973, 60

MDR 1973, 168

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Neue Wege im Corporate Learning: Workplace Learning
Workplace Learning
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt, wie KI selbstorganisiertes Lernen direkt im Arbeitsprozess ermöglicht. Mit KI als Lernpartner wird Lernen effizienter, kostensparender und fördert gezielt Werte, Kompetenzen und Performance. Der Schlüssel zur nächsten Lern-Generation!


LAG Hamm 8 Sa 969/98
LAG Hamm 8 Sa 969/98

  Verfahrensgang ArbG Detmold (Urteil vom 04.03.1998; Aktenzeichen 1 Ca 1738/97)   Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.03.1998 – 1 Ca 1738/97 – wird auf Kosten der Beklagten ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren