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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 626 Fristlose Kündigung a ... / 5 Ausschlussfrist (Abs. 2)

Dr. Donat Wege
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Rz. 73

Der Lauf der Frist des Abs. 2 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte (Rz. 74 f.) von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (Rz. 76 ff.).

5.1 Der Kündigungsberechtigte

 

Rz. 74

Zur Kündigung berechtigt sind grds. nur der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bzw. deren gesetzliche Vertreter. Bei juristischen Personen und Personengesamtheiten handelt es sich um diejenigen Personen, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften den Arbeitgeber selbst repräsentieren.[1]

 
Hinweis

Weiß der (außerordentlich) gekündigte Arbeitnehmer nicht, ob der Kündigende zur Kündigung berechtigt ist, kann er die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. Weist der Kündigende seine Vollmacht nicht nach, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.

Beanstandet der Arbeitnehmer die Kündigung hingegen nicht und war derjenige, der sie erklärt hat, nicht dazu berechtigt, kann sie der Arbeitgeber genehmigen (§§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung einer außerordentlichen Kündigung nach § 180 Satz 2 BGB muss dem Gekündigten allerdings auch noch innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB zugehen.[2] Diese Frist ist meist schon abgelaufen, wenn der Kündigungsberechtigte den Mangel der Vertretungsmacht bemerkt.

 

Rz. 75

Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person, ist grundsätzlich die Kenntnis des gesetzlich oder satzungsgemäß für die Kündigung zuständigen Organs maßgeblich. Sind für den Arbeitgeber mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt, genügt grundsätzlich die Kenntnis schon eines der Gesamtvertreter.[3]

Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat (zur Zurechnung d...

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