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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 307 Inhaltskontrolle / 6.2 Freiwilligkeitsvorbehalte

Dr. Roman Frik
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Rz. 35

Zwar ist von der Rechtsprechung nicht ganz eindeutig geklärt, ob Freiwilligkeitsvorbehalte tatsächlich der Inhaltskontrolle unterliegen, da sie ja gerade der Verhinderung eines vertraglichen Anspruches dienen und es damit bereits an einer Vertragsbedingung fehle. Um eine mögliche Unwirksamkeit zu vermeiden – und auch weil die besseren Argumente für eine Kontrollfähigkeit sprechen – sollten dennoch die Maßstäbe der Rechtsprechung, die von einer Kontrollfähigkeit ausgehen, angelegt werden. Ein vertraglicher pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen, unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, ist unwirksam.[1] Unwirksam ist beispielsweise nach dem 5. Senat des BAG eine Regelung, mit der eine monatliche Leistungszulage unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt wird, da dies gegen den Grundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) verstoße.[2] Bezüglich Sonderzahlungen geht der 10. Senat davon aus, dass diese grundsätzlich wirksam unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden können.[3]

Auch darf der Freiwilligkeitsvorbehalt keine späteren Individualabreden im Sinne von § 305b BGB erfassen, diese gehen den AGB vor.[4]

Bei der Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehalts ist auf eine eindeutige Formulierung zu achten. Unklar ist insbesondere die häufig verwandte Formulierung "freiwillig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs". Diese Klausel ist widersprüchlich, weil der Freiwilligkeitsvorbehalt die Entstehung des Anspruchs ausschließen soll, während der Widerrufsvorbehalt die Beseitigung eines entstandenen Anspruchs ermöglicht. Die Rechtsprechung neigt hier teilweise dazu, im Zweifel die Klausel als Widerrufsvorbehalt auszulegen.[5] Unter der Geltung von § 305c Abs. 2 BGB bzw. § 307 Abs. 1 Satz 2 BG...

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