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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 307 Inhaltskontrolle / 5.2 Unangemessene Benachteiligung nach Nr. 1

Dr. Roman Frik
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5.2.1 Gesetzliche Regelung

 

Rz. 25

Als gesetzliche Regelung gelten die formellen und materiellen Vorschriften des dispositiven Rechts sowie die von der Rechtsprechung entwickelten ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und durch Auslegung, Analogie oder Rechtsfortbildung abgeleitete Rechtsregeln.[1] Tarifverträge sowie Dienst- oder Betriebsvereinbarungen sind dabei keine gesetzlichen Regelungen. Dispositives Recht ist dasjenige Recht, von dem durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Aus diesem Grunde ist der Anwendungsbereich des Absatzes 2 im Arbeitsrecht gering. Mit Erfassung des Richterrechts wird der Anwendungsbereich allerdings wieder etwas erweitert, beispielsweise durch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsanspruch der Arbeitnehmer und Freistellungsklauseln.[2]

[1] BAG, Urteil v. 18.1.2012, 10 AZR 612/10.
[2] Clemenz/Kreft/Krause/Klumpp, 307 BGB, Rn. 68.

5.2.2 Abweichen von wesentlichen Grundgedanken

 

Rz. 26

Mit der Formulierung "wesentliche Grundgedanken" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht jede Abweichung von den gesetzlichen Regeln zur Unangemessenheit führt. Die Rechtsprechung bedient sich insoweit an entwickelten gesetzlichen Leitbildern. Als Beispiel sei hier das Erfordernis des Verschuldens für die Verwirkung einer Vertragsstrafe zu nennen.[1] Daraus folgt, dass zunächst die Grundgedanken einer Norm freigelegt werden müssen, um sodann durch einen Vergleich des durch AGB vereinbarten Zustandes mit dem, der nach der gesetzlichen Regelung vorläge, eine Abweichung feststellen zu können.

[1] BAG, Urteil v. 21.4.05, 8 AZR 425/04.

5.2.3 Unvereinbarkeit

 

Rz. 27

Auch führt nicht jedes Abweichen bereits zur Unangemessenheit und damit zur Unwirksamkeit, sondern lediglich dann, wenn dies unvereinbar ist. Erforderlich ist es daher, dass nicht nur im Randbereich, sondern im Kern von den wesentlichen Grundgedanken abgewichen wird.

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