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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen ... / 2.2.1 Grundsätzliches

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 3

Um sich vor einer Einstellung Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers zu verschaffen, kann der Arbeitgeber ihn im Rahmen des Einstellungsgesprächs mündlich befragen. Häufig muss der Bewerber auch bereits zur Vorbereitung eines Einstellungsgesprächs einen Personalfragebogen des Arbeitgebers ausfüllen. Der Personalfragebogen ist die formularmäßige Zusammenfassung von Fragen, die Aufschluss über die persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person geben sollen.[1] Diese Voraussetzungen sind jedoch auch gegeben, wenn der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch dem Bewerber Fragen anhand einer "Checkliste" vorhält und die darauf erteilten Antworten in die Liste einträgt. Ein eigenhändiges Ausfüllen des Bewerbers ist mithin nicht erforderlich.

 

Rz. 4

Die allgemeine Vertragsfreiheit umfasst auch das Recht des Arbeitgebers, sich durch Fragen für den Vertragsabschluss relevante Informationen über den Arbeitnehmer zu verschaffen.[2] Diese Informationsfreiheit gilt jedoch nicht uneingeschränkt.[3] So muss die Informationsfreiheit vor allem im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht[4] des Arbeitnehmers beschränkt werden.[5]

Die hierzu über Jahrzehnte entwickelten Grundsätze der Fallpraxis zum Fragerecht des Arbeitgebers sind heute im Lichte des neuen Datenschutzrechts (BDSG bzw. DS-GVO) zu betrachten[6]: Jede Frage des Arbeitgebers, die personenbezogene Daten des Arbeitnehmers oder eines sonstigen "Beschäftigten" (u. a. auch Stellenbewerber und Beamte) i. S. v. § 26 Abs. 8 BDSG[7] betrifft, stellt eine rechtfertigungsbedürftige Datenverabeitung dar.[8] Dabei sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.[9] Die in § 26 BDSG getroffenen...

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