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Steuerbescheid: Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen – Wer trägt die Beweislast?

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Kommentar

1. Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zuungunsten eines Steuerpflichtigen zu ändern, soweit neue Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

2. Eine Tatsache ist neu, wenn sie das Finanzamt bei Erlaß des ursprünglichen Steuerbescheids noch nicht kannte.

3. Eine Tatsache gilt dann nicht mehr als „neu”, wenn sie dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat.

4. Läßt sich im Streit um die Änderbarkeit eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht feststellen, ob eine Tatsache „neu” ist, geht dies zu Lasten des Finanzamts, mit der Folge, daß es zu keiner Änderung befugt ist.

5. Hingegen ist es Sache des Steuerpflichtigen nachzuweisen, daß er die ihm obliegenden Angaben entsprechend seiner Mitwirkungspflicht vollständig und richtig gemacht hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.05.1998, I R 140/97

Anmerkung:

Um einen Steuerbescheid steuererhöhend ändern zu können, muß das Finanzamt die zuungunsten des Steuerpflichtigen wirkenden Änderungsvoraussetzungen nachweisen. Gelingt dem Finanzamt der Nachweis, daß es die maßgeblichen Tatsachen beim Erlaß des ursprünglichen Bescheids nicht kannte, muß der Steuerpflichtige, um dennoch eine Änderbarkeit auszuschließen, nachweisen, daß er alle Tatsachen angegeben hatte, zu denen er in der Lage war ( Änderungsvorschriften ). Denn dann wäre es Sache des Finanzamts gewesen, im Rahmen seiner Ermittlungspflicht den Sachverhalt aufzuklären. Ein Steuerpflichtiger beugt daher einer Änderung eines Steuerbescheids zu seinen Ungunsten am wirksamsten vor, indem er dem Finanzamt schon mit seiner Steuererklärung möglichst viele Fakten und Belege liefert.

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    BFH I R 140/97
    BFH I R 140/97

    Entscheidungsstichwort (Thema) Beweislastverteilung bei Änderungen bestandskräftiger Steuerbescheide gemäß § 173 Abs.1 Nr.1 AO 1977 Leitsatz (amtlich) Ändert das FA einen bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. ...

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