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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Änderung oder Aufhebung eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 55

[Autor/Stand] Ist auf den maßgebenden Feststellungszeitpunkt ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nach § 225 Satz 1 BewG erteilt worden und tritt vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt ein erneuter Eigentumswechsel im Wege der Einzelrechtsnachfolge ein, so ist der Bescheid nach § 225 Satz 2 BewG aufzuheben. Der (neue) Rechtsnachfolger erhält einen neuen Zurechnungsfortschreibungsbescheid. Dieser Bescheid ist kein Änderungsbescheid i.S. des § 225 Satz 2 BewG.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge ist dem Rechtsnachfolger ein Änderungsbescheid nach § 225 Satz 2 BewG über die geänderte Zurechnung zu erteilen. Es gelten hier die Ausführungen in Rz. 50 und 51 entsprechend. Aus den dort dargelegten Erwägungen ist ein gemäß § 225 Satz 2 BewG geänderter Bescheid und kein neuer Zurechnungsfortschreibungsbescheid zu erlassen, wenn sich zwischen der Erteilung des Zurechnungsfortschreibungsbe scheides und dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt die Miteigentumsverhältnisse an der wirtschaftlichen Einheit ändern.

 

Rz. 57– 59

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke
[Autor/Stand] Autor: Bruschke
[Autor/Stand] Autor: Bruschke

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