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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / J. Investmentvermögen (§ 11 Abs. 4 BewG)

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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I. Rücknahmepreis maßgebend

 

Rz. 478

[Autor/Stand] Nach § 11 Abs. 4 BewG sind Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, mit dem Rücknahmepreis anzusetzen. Der Rücknahmepreis entspricht dem Preis, für den ein Anteil von der Investmentgesellschaft bindend zurückgenommen wird. Er ergibt sich aus dem Inventarwert pro Anteil.

 

Rz. 479

[Autor/Stand] Zu dessen Berechnung ist der Gesamtwert der im Vermögen eines Investmentfonds befindlichen Wertpapiere und Barmittel einschließlich eventueller Kassenbestände um die Verkaufsspesen und Rücknahmekosten zu mindern. Er wird in der Regel börsentäglich errechnet und veröffentlicht. Mithin bildet er den realen Vermögensstand der Fondsanteile objektiv ab.

[Autor/Stand] Autor: Mannek
[Autor/Stand] Autor: Mannek

II. Konkurrenz zum Kurwertansatz denkbar

 

Rz. 480

[Autor/Stand] Derartige Investmentanteile können auch an der Börse gehandelt werden, so dass in diesen Fällen Kurswerte vorhanden sind, die nach § 11 Abs. 1 BewG angesetzt werden könnten. Damit ist in der Praxis bei Aktien mit einer Kursnotierung die Frage relevant, ob § 11 Abs. 4 BewG als Spezialregelung zum Kurswertansatz nach § 11 Abs. 1 BewG anzusehen ist. Die Frage ist bei Fondsanteilen aufgetreten, bei denen die Rücknahme durch den Fonds ausgesetzt war.[2]

[Autor/Stand] Autor: Mannek
[2] 1 Kowanda, ErbStB 2017, S. 180, Wertansatz bei von der Rücknahme ausgesetzten Immobilienfonds.

III. Begriffsbestimmung

 

Rz. 481

[Autor/Stand] Offene Immobilienfonds stellen sog. Sondervermögen dar. Die Kapitalanlagegesellschaft bündelt die Gelder einer nicht begrenzten Anzahl von Anlegern. Fordert ein Anleger seine Einlage zurück, zahlt die Kapitalanlagegesellschaft den Rücknahmepreis aus.

 

Rz. 482

[Autor/Stand] Jeder Anleger kann von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem S...

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