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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / IV. Sonderfälle des Wohnens

Dr. Michael Knittel
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1. Altenwohnheime

 

Rz. 261

[Autor/Stand] Bei einem Altenwohnheim handelt es sich um den auf Dauer angelegten Mittelpunkt des Lebens älterer Menschen, die sich entschlossen haben, ihren letzten Lebensabschnitt gemeinsam mit anderen Menschen in vergleichbarer Situation in einem von Fachkräften betreuten Heim zu verbringen. Dies drückt sich im Regelfall maßgeblich darin aus, dass die Bewohner eines Altenwohnheims den Wohnteil ihres Appartements entsprechend ihrer verminderten Leistungsfähigkeit und ihrer geringer werdenden eigenen Bedürfnisse individuell gestalten können. Für die Hauptmahlzeiten sind die Bewohner gewöhnlicher Weise an eine Gemeinschaftsverpflegung angeschlossen, die sie nach Gestaltung ihres Appartements in diesem oder in Gemeinschaftsräumen einnehmen können.[2]

 

Rz. 262

[Autor/Stand] Im Gegensatz zum Altenwohnheim handelt es sich bei einem Altenheim um eine Einrichtung, in dem ältere Menschen für die Zeit ihres Lebensabends mangels eigener Fähigkeit fachgerechte Unterstützung zu ihrer Haushaltsführung erhalten. In Anbetracht dessen erfordern die in einem Altenheim genutzten Räumlichkeiten nicht vollumfänglich die für eine Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG erforderlichen Grundbestandteile (z.B. ausreichende Wohnfläche, Küche).

 

Rz. 263

[Autor/Stand] Ein abgeschlossenes Appartement, das sich in einem Altenwohnheim mit Gemeinschaftsverpflegung befindet, stellt eine Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG dar, sofern es der typologischen Beschreibung des Grundfalls einer Wohnung entspricht, d.h. aus mindestens einem Zimmer, Bad und WC, Flur und Loggia sowie eine Kücheneinrichtung mit einer Gesamtwohnfläche von mehr als 20 qm besteht.[5]

 

Rz. 264

[Autor/Stand] Ein wesentlicher Aspekt in Zusammenhang mit der Beurteilung von Räumlichkeiten in Altenwohnheimen als Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG is...

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