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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / IV. Absatz 1 Satz 3

Dr. Manzur Esskandari
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Rz. 17

[Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG[2] kann die gestundete Steuer jederzeit auf Antrag des Erwerbers mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich bei der Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG um eine Steuervergünstigung. Theoretisch könnte der Erwerber natürlich auch einfach auf die Stundung verzichten. Regelmäßig dürfte es aber die wirtschaftlich sinnvollere Alternative sein, mit dem Barwert abzulösen. Denn nur so kommt der Erwerber in den Genuss der Abzinsung, die durch die Barwertabfindung zwangsläufig erfolgt.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Beantragt der Steuerpflichtige die Ablösung der gestundeten Steuer zeitgleich mit der abgegebenen Steuererklärung, kommt es für die Ermittlung des Ablösungsbetrags auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (§ 9 ErbStG) an.[4] Wird der Antrag später gestellt, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.[5]

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Wegen der Unverzinslichkeit des Stundungsbetrages ist für die Ablösung zunächst die verbleibende Lebenserwartung des Schenkers zu ermitteln. Dabei ist von der mittleren Lebenserwartung der begünstigten Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) vorangeht.[7]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Anschließend ist unter Berücksichtigung des maßgeblichen Abzinsungsfaktors der abgezinste Betrag zu ermitteln. Der Gegenwartswert der gestundeten Steuer wird durch eine Abzinsung nach dem in § 12 Abs. 3 BewG festgelegten Zinssatz von 5,5 % ermittelt. Steht vom Datum her fest, wann die Belastung erlischt und damit die Stundung endet, dann ist der Vervielfältiger für die Ermittlung des Ablösebetrags nach den verbleibenden Jahren d...

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