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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / III. Regelungsinhalt im Einzelnen

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 19

[Autor/Stand] Nach § 48a BewG wird der Mehrwert, der sich aus der Bewirtschaftung von Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer beim Anbau von Spargel (vgl. dazu § 52 BewG), Gemüse, Blumen und Zierpflanzen sowie Baumschulen (vgl. dazu § 61 BewG) und bei der Saatzucht (vgl. dazu § 62 BewG) ergibt, bereits bei der Feststellung des Einheitswerts dem Nutzungsberechtigten und nicht mehr dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Damit tritt die Vorschrift in Konkurrenz zu § 34 Abs. 4 BewG. Danach sind in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unter gewissen Voraussetzungen auch die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörenden Gebäude und Betriebsmittel einzubeziehen. § 48a BewG stellt hinsichtlich des dort festgelegten Tatbestands, eine Ausnahmeregelung zu § 34 Abs. 4 BewG dar. Ein Sachverhalt, der den Tatbestand des § 48a BewG erfüllt, scheidet deshalb für eine Einordnung in § 34 Abs. 4 BewG aus. Im Übrigen bleibt § 34 Abs. 4 BewG jedoch unberührt; insbesondere ist auch bei Flächen mit Intensivkulturen § 34 Abs. 4 BewG bezüglich der vom Nutzungsberechtigten auf ihm nicht gehörigen Grund und Boden errichteten Gebäude anzuwenden.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 48a BewG hat zur Folge, dass hinsichtlich des in den Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens einbezogenen Mehrwerts bzw. hinsichtlich des wegen des Mehrwerts selbständig festgestellten Einheitswerts keine Verteilung i.S. des § 142 Abs. 4 BewG erfolgt. Der Mehrwert wird dem Nutzungsberechtigten zugerechnet und nicht in die Verteilung einbezogen. Die Neuregelung hat auch Auswirkungen auf die Grundsteuer. Dort ist der Nutzungsberechtigte alleiniger Steuerschuldner für den Mehrwert, auf den der Einheitswert festgestellt ist.

 

Rz. ...

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