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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / III. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 26

[Autor/Stand] Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören solche Wirtschaftsgüter, die aus dem zu bewertenden Unternehmen herausgelöst werden können, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen. Sofern Schulden mit diesen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehören diese ebenfalls zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen. Der Begriff des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Ertragswerts im vereinfachten Ertragswertverfahren soll mithin nur der Ertrag kapitalisiert werden, der aus der eigentlichen operativen Geschäftstätigkeit resultiert. Wirtschaftsgüter und Schulden, die sich ohne Beeinträchtigung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit aus dem Unternehmen herauslösen lassen, spiegeln nicht den Ertragswert des operativen Geschäfts wider. Dennoch können derartige Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des zu bewertenden Unternehmens gehören und müssen entsprechend bewertet werden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek
[Autor/Stand] Autor: Mannek

1. Umfang des Betriebsvermögens nach ertragsteuerlichen Grundsätzen

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter und Schulden zum Betriebsvermögen richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 95 Abs. 1, §§ 96, 97, 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG). Nach Wegfall des § 99 Abs. 2 BewG gilt dies auch hinsichtlich des Umfangs der Zugehörigkeit von Grundstücken zum Betriebsvermögen. Demnach kann auch ein Grundstücksteil zum Betriebsvermögen gehören, soweit dieser Teil nach der ertragsteuerlichen Behandlung zum Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG gehört.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Für die Auffassung, die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ausschließlich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu entscheiden, spricht m.E. der Wortlaut des ...

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