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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / III. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 35

[Autor/Stand] Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben umfasst der Begriff "Wertverhältnisse" die unter anderem die Zusammensetzung der einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile. Die Wertverhältnisse sind dabei Ausdruck des Ertragsgefüges des jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, das dem Ertragswert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt wurde. Veränderungen in diesem Bereich, die z.B. durch eine anderweitige Nutzung einzelner Flächen oder der Nutzung von Teilflächen für Windkraftanlagen zu verzeichnen sind, können bei Erreichen der maßgeblichen Wertgrenze (vgl. dazu die Kommentierung zu § 222 BewG) zu Wertfortschreibung führen.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen sind daher unverändert zu übernehmen:

1. die Reinerträge je Flächen- oder sonstigen Einheit der jeweiligen Nutzung, des jeweiligen Nutzungsteils und der jeweiligen Nutzungsart der Anlagen 27–31 zum BewG und
2. die Zuschläge des § 238 BewG ggf. i.V.m. der Anlage 33 zum BewG.
 

Rz. 37

[Autor/Stand] Zu den tatsächlichen Verhältnissen, deren Änderung zu einer Wertfortschreibung führen können, gehören dagegen insbesondere

1. Flächenänderungen (Zu- oder Abnahme der Gesamtfläche des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft),
2. Änderungen von Flächen innerhalb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zwischen den Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten,
3. Veränderungen bei den Bruttogrundflächen der in Anlage 31 und 32 zum BewG aufgeführten Wirtschaftsgebäude,
4. Änderungen des Tierbestandes und
5. Veränderungen bei den Ertrag steigernden Anlagen (z. B. Zunahme der Anbauflächen unter Glas und Kunststoffen sowie Änderung der Ausbauform im Weinbau, Bau einer Windenergieanlage).
 

Rz. 38

[Autor/Stand] Auch in diesen Fällen sind die entsprechenden Reinert...

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