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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / III. Grundbesitzwerte beim Grundvermögen (Abs. 3)

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 122

[Autor/Stand] Für Grundstücke des Grundvermögens sind Grundbesitzwerte zu ermitteln und förmlich festzustellen. Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit bestimmt sich nach § 2 BewG.

 

Rz. 123

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte des Grundvermögens sind für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 die §§ 176 bis 198 BewG maßgebend. Die Bewertungsvorschriften orientieren sich grundsätzlich an der Wertermittlungsverordnung[3], die seit dem 1.7.2010 durch die Immobilienwertermittlungsverordnung[4] abgelöst worden ist.

 

Rz. 124

[Autor/Stand] Auch § 70 BewG ist grundsätzlich anzuwenden. Dabei handelt sich in der Praxis in erster Linie um Garagengrundstücke, die in gemeinschaftlichem Eigentum mehrerer Personen stehen, die von den einzelnen Eigentümern jedoch zusammen mit einem Einfamilienhaus genutzt werden. Obwohl keine Eigentümeridentität zwischen dem Grundstück, auf dem sich die Garagen befinden, und dem Einfamilienhaus besteht, ist die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit sachgerecht.

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Die Zusammenfassung der beiden Flächen erfolgt bei der Einheitsbewertung und bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer (§ 157 Abs. 4 Satz 2 BewG). Allerdings ist für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen abweichend von § 70 Abs. 2 Satz 1 BewG in das Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Somit kommt es – anders als bei der Einheitsbewertung – nicht darauf an, ob alle Eigentümer ihren Anteil an anderem Grundvermögen zusammen mit der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit nutzen. Vielmehr ist lediglich auf das konkret zu bewertende Grundstück sowie den Anteil an anderem Grundvermögen abzustellen.

 

Rz. 126

[Autor/S...

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