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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Tatbestand des § 130 BewG

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1. Zu § 130 Abs. 1

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Absatz 1 regelt den Begriff der Nachkriegsbauten. Nach § 129 Abs. 2 Nr. 3 BewG wird für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 u.a. auf die Rechtsverord nung der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17.12.1934[2] abgestellt (s. § 129 Anm. 3). Diese Verordnung unterscheidet bei der Bewertung von Mietwohn- und gemischt genutzten Grundstücken in § 2 unter anderem hinsichtlich der Bezugsfertigkeit der Grundstücke zwischen Gebäuden, die vor 1900, nach 1899 jedoch vor dem 1.7.1918, und solchen Grundstücken, die nach dem 30.6.1918 bezugsfertig geworden sind. Mit § 130 Abs. 1 BewG wird nun eine weitere Gruppe eingeführt, nämlich der Gebäude, die nach dem 30.6.1948 bezugsfertig geworden sind. Mit diesem Stichtag wurde der Stichtag aus dem Bundesmietengesetz für die alten Bundesländer übernommen.[3] Dieses Gesetz regelte für das Gebiet der alten Bundesrepublik nach dem 2. Weltkrieg die Mietpreise.

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas
[2] 1 RMinBl. 1934, 785 ff.
[3] 2 § 1 ff. des ersten Bundesmietengesetzes v. 27.7.1955, BGBl. I 1955, 458.
[Autor/Stand] Autor: Haas

2. Zu § 130 Abs. 2 BewG

 

Rz. 10

[Autor/Stand] § 130 Abs. 2 BewG regelt, dass dann, wenn eine Bewertung im Ertragswertverfahren stattfindet (... mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind ...), die nach DDR-Recht preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete für den 1.1.1935 anzusetzen ist.

Da die Mietpreisbindung für Wohnungen in der ehemaligen DDR, die nach dem 30.6.1990 bezugsfertig geworden sind, nicht mehr gilt, regelt Satz 2 des § 130 Abs. 2 BewG, dass auch für diese Bauten die Mieten anzusetzen sind, die preisrechtlich zugelassen gewesen wären, wenn die Mietpreisbindung fortgegolten hätte. § 130 Abs. 2 Satz 2 BewG ist insoweit vom Wortlaut...

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