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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Reinvestitionsklausel

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 61

[Autor/Stand] Die negativen Folgen des § 162 Abs. 2 Satz 1 BewG treten nicht ein, wenn der aus der Veräußerung der wesentlichen Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzielten Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Die Frist von sechs Monaten ist auch hier taggenau zu ermitteln und beginnt mit der Übergabe der wesentlichen Wirtschaftsgüter. Sofern es sich um Grund und Boden handelt, ist der Übergang von Nutzen und Lasten maßgebend. Bei Wirtschaftsgütern, deren Eigentumsübergang ohne notarielle Beurkundung möglich ist, gilt die von den Parteien vereinbarte und auch tatsächlich vollzogene Übergabe. Bei Zweifelsfällen trifft hier den Betriebsinhaber und Veräußerer der wesentlichen Wirtschaftsgüter die Nachweispflicht.

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Wird der Veräußerungserlös für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs genutzt, so handelt es sich grundsätzlich um eine geeignete Reinvestitionsmaßnahme. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungserlös nur einen Teil der Herstellungskosten abdeckt. Hinsichtlich der Sechsmonatsfrist ist es in diesen Fällen ausreichend, wenn innerhalb der Frist mit der Errichtung des Gebäudes begonnen wird. Hinsichtlich des Baubeginns dienen die Regelungen des § 196 Abs. 1 Satz 2 BewG[4] als Orientierung. In begründeten Einzelfällen kann bereits die Bauantragstellung oder die verbindliche Auftragsvergabe für die Einhaltung der Frist ausreichen, wenn anschließend zeitnah tatsächlich ein Gebäude errichtet wird.[5]

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Grundsätzlich soll der Veräußerungserlös ausschließlich im betrieblichen Interesse verwandt werden. Hier muss jedoch nach allgemeinen Grundsätzen davon ebenfalls ausgeg...

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