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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Rechtsentwicklung

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 6

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 61 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 61 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer[4] nicht zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG keine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Die Bewertung gärtnerischer Nutzungen richtet sich dort nach § 142 Abs. 2 Nr. 4 BewG. Allerdings ist diese Vorschrift inzwischen ebenfalls obsolet geworden. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG[5], der nach der Entscheidung des BVerfG[6] und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG[7] seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, enthält in § 163 Abs. 6 BewG eigene Regelungen zur Ermittlung des Wirtschaftswertes bei gärtnerischer Nutzung.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[9], verliert auch § 61 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[10] Regelungen zum vergleichenden Verfahren sind darin allerdings nicht mehr enthalten.

 

Rz. 9– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke
[2] 1 BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke
[4] 1 §§ ...

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