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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Ertragswertverfahren

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 62

[Autor/Stand] Wird das Gebäude auf fremdem Grund und Boden im Ertragswertverfahren (§§ 78–82 BewG) bewertet, umfasst der durch Vervielfachung der Jahresrohmiete ermittelte Wert auch den Bodenwert. Daher ist gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 BewG von dem sich nach §§ 78 bis 80 BewG ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Abziehbar ist nur der Wert, mit dem der Grund und Boden in dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert enthalten ist. Es ist nicht zulässig, den Bodenwertanteil aus dem gemeinen Wert des Grund und Bodens zu ermitteln. Sind darüber hinaus Besonderheiten nach §§ 81 und 82 BewG zu berücksichtigen, sind diese aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 94 Abs. 3 Satz 1 BewG nach Abzug des auf den Grund und Boden entfallende Anteils vorzunehmen. Vgl. zur Ermittlung des abzuziehenden Bodenwertanteils im Einzelnen § 78 BewG Rz. 24.

 

Rz. 63

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

Auf fremdem Grund und Boden wurde im Jahre 1980 ein Einfamilienhaus in Massivbauweise errichtet, das nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten ist. Die Jahresrohmiete (JRM) beträgt 7.200 DM und der Vervielfältiger beträgt bei der maßgebenden Gemeindegrößenklasse von 5.000 bis 10.000 Einwohner 12,0.

Für das Einfamilienhaus auf fremdem Grund und Boden ergibt sich folgender Einheitswert:

 
JRM × Vervielfältiger nach Anlage 7 zum BewG  
7.200 DM × 12,0 = 86.400 DM
abzüglich Bodenwertanteil  

7.200 × 1,11

(vgl. Tabelle bei § 78 BewG Rz. 24)
–  7.992 DM
Verbleiben = 78.408 DM
Einheitswert für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Abrundung nach § 30 Satz 1 Halbs. 1 BewG) = 78.400 DM
In Euro umgerechneter Einheitswert für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Abgerundet nach § 30 Satz 2 BewG) = 40.085 EUR
 

Rz. 64

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2:

Ein kleinerer Lebensmittelmarkt...

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