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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Ermittlung der Abschläge und Zuschläge

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 180

[Autor/Stand] Systematisch ist für die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Abschlag oder einen Zuschlag gegeben sind, bei forstwirtschaftlichen Nutzungen wie folgt vorzugehen:

 

Rz. 181

[Autor/Stand] Zunächst ist festzustellen, mit welchem absoluten Betrag die einzelne wirtschaftliche Ertragsbedingung auf Grund Gegend üblicher Verhältnisse in die Normalwertberechnung eingegangen ist. So dann muss ermittelt werden, mit welchem absoluten Betrag sich die betreffende Gegend übliche wirtschaftliche Ertragsbedingung auf die Ertragswerte der einzelnen Altersklassen der konkreten zu bewertenden Nutzung auswirkt.

 

Rz. 182

[Autor/Stand] Der nächste Schritt führt zur Feststellung, mit welchem absoluten Betrag die maßgebende wirtschaftliche Ertragsbedingung sich tatsächlich auf die mit Ertragswerten bewerteten Altersklassen insgesamt auswirkt. Die allgemeine Verminderung der Ertragswerte um 40 % (§ 55 Abs. 9 BewG) muss beachtet werden.

 

Rz. 183

[Autor/Stand] Falls sich auf Grund der vorstehend dargestellten Prüfung ergibt, dass eine Abweichung von mehr als 20 % vorliegt, so ist weiter festzustellen, ob die 20 % übersteigende Abweichung zu einer Änderung des Vergleichswerts der Nutzung um mehr als den fünften Teil, aber mindestens 1 000 DM, oder um mehr als 10 000 DM führt.

 

Rz. 184

[Autor/Stand] Da im Vergleichswert auch feste Werte enthalten sind (vgl. Rz. 128), werden im zweiten Prüfungsgang völlig inhomogene Werte miteinander verglichen. Dies hat der Gesetzgeber durch § 41 Abs. 2 Nr. 2 BewG aber eindeutig angeordnet, so dass auch der mögliche Wortsinn dieser Vorschrift zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Werden auf Grund des weiteren Vergleichs die oben angegebenen Wertgrenzen erreicht oder überschritten, so ist ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert a...

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