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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Entstehung der Vorschrift

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Rz. 4

[Autor/Stand] § 91 BewG wurde durch das BewÄndG vom 13.8.1965[2] in das Bewertungsgesetz neu aufgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Frage der Wertermittlung für Grundstücke im Zustand der Bebauung in § 33a RBewDV geregelt (siehe Kommentierung zu § 129 Abs. 2 Satz 2 BewG)

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Der heute nicht mehr gültige Abs. 2 sah anders als § 33a RBewDV vor, dass die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile nicht mehr mit den bis zum Feststellungszeitpunkt entstandenen Baukosten zu berücksichtigen waren, sondern dass ein dem teilweise fertigen Aufbau entsprechender Bruchteil des sich später für das bebaute Grundstück ergebenden Einheitswertes als Vermögenswert des Gebäudes angesetzt wurde (§ 91 Abs. 2 Satz 2 BewG a.F.).

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996[5] ist Abs. 2 mit Wirkung ab dem 1.1.1997 aufgehoben worden, da für die Erbschaft- und Schenkungsteuer Grundstücke im Zustand der Bebauung bereits ab dem 1.1.1996 nach § 149 BewG zu bewerten waren (siehe die dortige Kommentierung) und ab dem 1.1.1997 die Vermögenssteuer in der aktuell gültigen Form nicht mehr erhoben werden darf.[6]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Lediglich für die Gewerbekapitalsteuer sah § 152 Abs. 4 BewG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997[8] vor, dass § 91 Abs. 2 BewG bis zum Wegfall der Gewerbekapitalsteuer mit Ablauf des 31.12.1997, in der oben angegebenen Fassung weiter anzuwenden war.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Nachdem die Gewerbekapitalsteuer aufgehoben wurde, haben die Sonderregelungen des § 91 Abs. 2 BewG ihre Relevanz verloren.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Ursprünglich sollte durch die Regelung in § 91 Abs. 2 BewG dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für die Vermögensbesteuerung (Vermögenssteuer, Erbschaft-, Schenkun...

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