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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Einordnung und Begriff des Unlandes

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 6

[Autor/Stand] Unland gehört ebenso wie Abbauland (§ 43 BewG) und Geringstland (§ 44 BewG) zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Diese Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c BewG. Zu beachten ist, das Unland nur dann als solches zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, wenn es keiner anderen Nutzung dauerhaft zugeführt worden ist.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Zum Unland gehören alle land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet, also überhaupt nicht in Kultur genommen werden können und daher keinerlei Ertrag abwerfen.[3] Zur Beurteilung und zur Abgrenzung vom Geringstland ist auf den objektiven Zustand der Flächen abzustellen. Dabei spielen die im Einzelfall konkret erzielten oder erzielbaren Erlöse aus dieser Fläche keine Rolle.[4]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Unland liegt nicht vor, wenn die Flächen zwar grundsätzlich bewirtschaftet werden könnten, wegen fehlender oder unzureichender Zufahrten jedoch nicht bewirtschaftet werden. Derartige Erschwernisse in der Bewirtschaftung begründen ebenso wenig wie fehlende Grenzmarkierungen Unland, da dadurch die eigentliche Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens nicht tangiert wird.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Auch in Naturschutzgebieten gelegene Flächen sind nicht als Unland einzustufen. Zwar sind sie aufgrund der Ausweisung als Schutzgebiet nur eingeschränkt nutzbar, das bedeutet aber nicht, dass sie völlig ertraglos und nicht kulturfähig sind. In der Regel sind derartige Flächen auch bodengeschätzt. Allerdings kommt ausnahmsweise eine Nachschätzung nach § 11 BodSchätzG in Betracht, wenn die Einschränkungen bei der Bewirtschaftung gravierende Ausmaße angenommen haben. In der Regel wird es sich dann jedoch mindestens um Geringstla...

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