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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Weinbau

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 40

[Autor/Stand] Unter Weinbau ist der Anbau und die Pflege von Weinreben, die Gewinnung und Kelterung der Weintrauben und der Ausbau des gewonnenen Weines zu verstehen. Zur weinbaulichen Nutzung gehören dabei alle Wirtschaftsgüter, die diesem Zweck zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören neben dem Grund und Boden die stehenden und der normale Bestand der umlaufenden Betriebsmittel.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb "Hofstelle" für eine weinbauliche Nutzung vorgehalten, so ist der ermittelte Wert für die Hofstelle nach § 238 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BewG um einen Zuschlag zu erhöhen.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Allerdings ist der Zuschlag bei einer weinbaulichen Nutzung der Hofstelle auf die Fälle beschränkt, in denen die Wirtschaftsgebäude nachhaltig der Fass- oder Flaschenweinerzeugung dienen. Sofern neben der Erzeugung auch Bereiche für die Lagerung oder den Vertrieb der Weine in den Wirtschaftsgebäuden vorgehalten werden, hat dies keine Auswirkungen auf die Zuschlagsfestsetzung.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Anbauende Betriebe, die nicht selbst keltern und die Wirtschaftsgebäude lediglich zur kurzfristigen Zwischenlagerung der unbearbeiteten Erzeugnisse nutzen, bleiben zuschlagsfrei. Weinanbaubetriebe, die die erzeugten Trauben zur Herstellung von Fruchtsaft oder Mixgetränken nutzen, sind insoweit gewerblich tätig. In diesen Fällen kommt für die Wirtschaftsgebäude nur eine Bewertung als Grundvermögen in Betracht. Siehe dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 234 BewG und dort insbesondere § 234 BewG Rz. 80.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Nach Anlage 32 zum BewG beträgt der Zuschlag bei der vorgenannten weinbaulichen Nutzung 1,23 EUR je Quadratmeter der Bruttogrundfläche. Dieser Betrag stellt allerdings einen Monatsbetrag dar und ist im Rahmen der Bewertung auf ei...

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