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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Hofstelle (Abs. 8)

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 85

[Autor/Stand] Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. Zu den relevanten Flächen gehören dabei auch Nebenflächen. Unerheblich ist, ob die Flächen tatsächlich mit Wirtschaftsgebäuden bebaut sind. Somit gehört auch eine freie Fläche, die zum Abstellen von Geräten oder der vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird, zur Hoffläche. Ist die Fläche mit Wirtschaftsgebäuden bebaut, ist der Wert dieser Baulichkeiten mit dem Flächenwert abgegolten. Bezüglich der Einzelheiten zur Hoffläche wird auf die Kommentierung zu § 234 BewG und hier insbesondere die Rz. 151 bis 159 verwiesen.

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 237 Abs. 8 BewG regelt die Bewertung der Hofstelle und konkretisiert die Ermittlung des standardisierten Reinertrags.

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Nach der bisherigen Rechtslage werden Hausgärten bis zu 10 Ar zur Hof- und Gebäudefläche gerechnet. Ferner wird die gesamte Hof- und Gebäudefläche für Zwecke der Bewertung in eine Nutzung oder bei Vorliegen mehrerer Nutzungen in diese anteilig einbezogen, soweit sie ihr dienen. Zur grundlegenden Vereinfachung des Bewertungsverfahrens gegenüber der bisherigen Rechtslage werden nunmehr die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen gesondert bewertet.

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Der Grund und Boden der Hofstelle wird anhand der zuvor gegenüber dem Grundvermögen abgegrenzten Hoffläche typisierend mit dem höchsten Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung bewertet[5]. Der entsprechende Reinertrag ist in Anlage 32 zum BewG als Bewertungsfaktor für die Hofflächen ausgewiesen. Damit wird die bisher mittelbar erfolgte Bewertung der Hofstelle dem Grunde nach praxisgerecht fortgeführt und für Zweck...

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