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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Allgemeines

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 27

[Autor/Stand] Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 BewG richten sich der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach § 33 BewG, der dies für den Bereich der Einheitsbewertung regelt.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Danach gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Ergänzt wird die Definition der wirtschaftlichen Einheit durch § 2 BewG, der auch in diesem Bereich anzuwenden ist.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Wegen weiterer Einzelheiten zur Zuordnung der Wirtschaftsgüter für Zwecke der Bedarfsbewertung vgl. Kommentierung zu § 141 BewG.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Anders als bei der Einheitsbewertung ist allerdings entscheidend für die Zuordnung nicht eine Zweckbestimmung zu einem festen Hauptfeststellungszeitpunkt, sondern die aktuelle Zweckbestimmung im Besteuerungszeitpunkt (§ 138 Abs. 1 BewG).

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Wirtschaftsgüter, die außer im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch in einem demselben Inhaber gehörenden Gewerbebetrieb verwendet werden, gehören grundsätzlich nur insoweit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, als sie nicht nach § 95 BewG dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine Doppelbewertung, sowohl beim Betriebsvermögen als auch beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vermieden wird. Die Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter richtet sich nach dem bei dem Betriebsvermögen anzuwendenden Vorschriften des Bilanzsteuerrechts.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Zu den Wirtschaftsgütern, die wohl den größten Anteil am land- ...

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