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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Allgemeines

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Rz. 85

[Autor/Stand] Da die selbständigen Tätigkeiten i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG einem Gewerbebetrieb gleichstehen, richten sich Begriff und Umfang des Betriebsvermögens nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 95 BewG. Das Betriebsvermögen umfasst daher grundsätzlich alle Teile eines Betriebes i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Dadurch wird die grundsätzliche Bestandsidentität des bewertungsrechtlichen Betriebsvermögens mit dem ertragsteuerrechtlichen Betriebsvermögen hergestellt. Die im Rahmen der Einkommensbesteuerung getroffenen Entscheidungen können für das Bewertungsrecht regelmäßig übernommen werden. Eine Bindung an die einkommensteuerrechtliche Sachbehandlung besteht jedoch nicht.[2]

Die im Ertragsteuerrecht herkömmlicherweise vorgenommene Dreiteilung des Vermögens in notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privatvermögen gilt nach den vorstehenden Grundsätzen auch für das Bewertungsrecht und damit auch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Vgl. hierzu schon § 95 BewG Rz. 284 ff.

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Ebenso wie Gewerbetreibenden steht auch den Freiberuflern die Möglichkeit offen, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Das gilt nicht nur für diejenigen Freiberufler, die (freiwillig) Bücher führen, also ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, sondern – nach neuerer Rechtsprechung – auch für freiberuflich tätige Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) errechnen.

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Die ältere Rechtsprechung des BFH ließ allerdings die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nur bei bilanzierenden Steuerpflichtigen zu.[5] Diese restriktive Auffassung hat der BFH inzwischen nach zunehmender Krit...

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