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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / G. Vergleichendes Beispiel § 148 (bis 2006) und § 148 BewG

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 75

[Autor/Stand] Anhand des nachstehend aufgeführten Beispiels soll auf der Grundlage eines insb. hinsichtlich des Bewertungsstichtages abweichenden Sachverhalts die Unterschiede in der Wertermittlung eines Erbbaurechts nach der Fassung des § 148 BewG (bis 2006) und des § 148 BewG verdeutlicht werden.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Für das am 1.10.2005 im Erbbaurecht errichtete und zu Wohnzwecken genutzte Zweifamilienhaus beträgt die Jahresmiete nach § 146 BewG für den Besteuerungszeitpunkt

  • 15.12.2006 insgesamt 10 440 EUR und für den
  • 15.1.2007 insgesamt 11 520 EUR.

Die Fläche des belasteten Grundstücks beträgt 800 m[2] bei einem Bodenrichtwert zum 1.1.1996 von 260 EUR/m[2] und zum 1.1.2007 von 300 EUR/m[2]. Eine weitere Ableitung des Bodenrichtwerts ist nicht notwendig. Aus dem Erbbaurechtsvertrag ergibt sich, dass der Übergang von Besitz, Gefahr und sämtlichen Lasten und Nutzungen des Grundstücks auf den Erbbauberechtigten auf den 1.1.2005 vereinbart wurde und das Erbbaurecht am 31.12.2024 enden wird. Der jährlich vereinbarte Erbbauzins beträgt 10 200 EUR. Eine Entschädigungsverpflichtung ist nicht vorgesehen. Der Erbbaurechtsgeber hatte das Grundstück am 20.12.2004 für 150 000 EUR gekauft.

a) Wert des Erbbaurechts auf den Besteuerungszeitpunkt 15.12.2006:

Da das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, hat die Feststellung für ein "bebautes Grundstück im Erbbaurecht" zu erfolgen. Dabei ist für das Zweifamilienhaus zunächst ein Gesamtwert nach den Vorschriften für das Ertragswertverfahren zu ermitteln (§ 148 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 146 BewG [bis 2006]). Der so ermittelte Gesamtwert ist um den Wert des belasteten Grundstücks zu kürzen. Bei der Ermittlung des Gesamtwerts im Ertragswertverfahren kann ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden[2].

Der Mietermittlungsze...

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