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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / G. Sonderfall: Pensionsvieh

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 105

[Autor/Stand] Vieh, das von einem Landwirt in einen anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zur Aufzucht, Haltung, Pflege, Gräsung und dergleichen übergeben wird (sog. Pension), gehört weiterhin zur wirtschaftlichen Einheit des Eigentümers der Tiere und nicht zur wirtschaftlichen Einheit des Pensionsbetriebs. Deshalb sind auch bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen nach § 241 Abs. 1 BewG beim Eigentümer des Pensionsviehs die Pensionstiere in den Tierbestand des Eigentümers einzubeziehen.

 

Rz. 106

[Autor/Stand] Eine andere Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen beim Pensionsbetrieb selbst bezüglich der Aufzucht, Haltung, Pflege, Weide usw. noch ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbebetrieb gegeben ist. Da der Pensionsbetrieb eine Veredelungswirtschaft darstellt, die durch Nutzung des Grund und Bodens oder durch Verwendung seiner Erzeugnisse erfolgt und gleichzeitig eine Dienstleistung für den Eigentümer der Tiere erbracht wird, hat auch diese Art der Tierhaltung grundsätzlich landwirtschaftlichen Charakter und ist auch steuerlich bis zu einem bestimmten Umfang der Landwirtschaft zuzurechnen.

 

Rz. 107

[Autor/Stand] Sowohl beim Eigentümer der Tiere als auch bei deren Aufzüchter sind die Abgrenzungsmerkmale des § 241 Abs. 1 BewG maßgebend. Dabei sind beim Eigentümer die Tiere, die er in seinem eigenen Betrieb hält, mit denen, die er in fremde Betriebe zur Aufzucht gegeben hat, und beim Aufzüchter dessen eigene Tiere mit den in seinem Betrieb aufgezogenen fremden Tieren zusammenzurechnen. Die Tiere werden folglich doppelt erfasst. Nach einer zu § 13 EStG ergangenen Entscheidung des FG Niedersachsen[4] sind Pensionstiere allerdings nur beim Eigentümer zu erfassen, solange das wirtschaftliche Risiko nic...

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