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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / G. Erfassung des Miteigentumsanteils an vermieteten Wohnungen und sonstigen Räumen (Abs. 3 Satz 2)

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 17

[Autor/Stand] Der auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens für das Wohnungseigentum ermittelte Wert umfasst nicht die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume, die vermietet sind, wie Garagen, Läden, Dachgeschosswohnungen, Wohnungen des Hauspersonals (vgl. Rz. 14). Der Wert dieser im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume ist bei der Bewertung der einzelnen Wohnungseigentumseinheiten zusätzlich zu erfassen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 BewG). Wie dies zu geschehen hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Dabei können die beiden folgenden Methoden in Betracht kommen:

1. Der Wert wird gesondert unter Berücksichtigung der bei einer solchen Sonderbehandlung in Betracht kommenden Grundstücksart, also wie für ein Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, gemischtgenutztes Grundstück ermittelt und nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen dem für das Sondereigentum errechneten Wert hinzugerechnet.
2. Der Miete für das Sondereigentum wird jeweils die anteilige Miete für das gemeinschaftliche Eigentum, das aus den vermieteten Räumen besteht, hinzugerechnet. Auf die gesamte Miete wird der Vervielfältiger für die Grundstücksart angewendet, der sich aus dem Verhältnis der auf Wohnzwecke entfallenden Mietanteile zu den auf gewerbliche Zwecke entfallenden Mietanteilen ergibt.

Handelt es sich bei den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räumen um Wohnräume, so ist das Ergebnis beim Wohnungseigentum nach beiden Methoden gleich. Handelt es sich jedoch (auch) um Läden, so führt die Methode 1 aus dem folgenden Grunde nicht zu dem richtigen Ergebnis: Die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums umfasst das Sondereigentum und den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum – auch soweit dies vermietet ist – (vgl. Rz. 3.2). Deshalb muss die Grundstücksart und damit auch d...

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