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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / E. Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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I. Inhalt

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muss das Finanzamt in dem Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid, der nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG nach Ablauf der Feststellungsfrist ergeht, auf die eingeschränkte Wirkung hinweisen. Dieser Hinweis gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Regelung des Grundsteuerwertbescheids, ist also nicht nur Begründungselement.[2]

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Das Finanzamt muss dabei deutlich darauf hinweisen, dass der konkrete Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid auf einen Stichtag nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist und deshalb nur noch bei der Festsetzung solcher Folgesteuern zugrunde zu legen ist, für die deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.[4] Allerdings darf der Hinweis keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid, also dem Grundsteuerbescheid, zu treffen sind.[5]

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Gleichwohl muss der gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 gebotene Hinweis auf die eingeschränkte Wirkung eines nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehenden, auf § 181 Abs. 5 AO gestützten Feststellungsbescheids erkennen lassen, auf welche Steuerabschnitte und auf welche konkret bezeichneten Steuerarten sich die Wirkungen der Feststellung erstrecken sollen.[7] Der BFH nimmt dabei zum Inhalt des Hinweises auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums v. 14.2.1996[8] Bezug. Danach sollte der Hinweis folgenden Wortlaut enthalten:

"Der Feststellungsbescheid ist nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen. Nach § 181 Abs. 5 AO kann er deshalb nur solchen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufe...

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