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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / C. Ermittlung des Vergleichswerts für die Sonderkultur Hopfen

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 23

[Autor/Stand] Das Vergleichsverfahren zur Bewertung der Sonderkultur Hopfen wird wie bei der Mehrzahl der anderen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen mit Hilfe von Vergleichszahlen (Hopfenvergleichszahlen, HoVZ) durchgeführt (§ 38 BewG). Grundlage für die Ermittlung der HoVZ ist die Hopfen-Ausgangszahl (HoAZ) in 100 je Hektar.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Für die Hauptbewertungsstützpunkte der Sonderkultur Hopfen sind die HoVZ durch die Erste VO zur Durchführung des § 39 Abs. 1 BewG v. 30.8.1967[3] festgesetzt worden. Das Verfahren zur Ermittlung der HoVZ und des Vergleichswertes des Nutzungsteils Hopfen ist in den Abschn. 3.01 bis 3.12 BewRL ausführlich dargestellt. Dem liegen die folgenden Grundgedanken zugrunde:

 

Rz. 25

1. Bei der Ermittlung der HoAZ der Hauptbewertungsstützpunkte sind zunächst die tatsächlichen Verhältnisse der natürlichen Ertragsbedingungen[4], die Normalverhältnisse für die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen und die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Auswirkung auf Erntemenge und Preis sowie auf feste und bewegliche Kosten zu den bei der HoAZ in 100 je Hektar unterstellten Bedingungen ins Verhältnis gesetzt worden. Aus den so ermittelten HoAZ ergeben sich durch evtl. Abrechnungen und Zurechnungen bezüglich der Ertragsbedingungen für Boden und Klima und wegen Hagelgefährdung nach näheren Anweisungen in Abschn. 3.03 BewRL die bereinigten HoAZ.
 

Rz. 26

2. Die bereinigte HoAZ ist je nach Lage des einzelnen Falles weiter zu korrigieren. So können Abrechnungen und Zurechnungen für bestimmte wirtschaftliche Ertragsbedingungen nach näherer Anweisung in den BewRL in Betracht kommen. Es handelt sich hier...

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