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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung (Abs. 1 Nr. 1)

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 10

[Autor/Stand] Tierhaltungs- und Tierzuchtbetriebe sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes, sofern sich die nach dem Futterbedarf errechneten Vieheinheiten lt. Anlage 34 zum BewG mit den zur Verfügung stehenden Flächenvorgaben in Einklang bringen lassen. Darüber hinausgehende Tierbestände sind als gewerbliche Betätigung einzustufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in § 234 BewG Rz. 198 ff. BewG und die Kommentierung zu § 241 BewG verwiesen.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Über § 241 BewG wird somit der noch der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnende Tierbestand eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes geregelt. Dabei sind z.B. bei den ersten 20 Hektar bewirtschafteter Fläche bis zu 10 Vieheinheiten je Hektar erlaubt. Alles was über diese Grenze hinausgeht wird nicht mehr der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern dem gewerblichen Bereich zugeordnet.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] § 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG zieht jetzt eine zusätzliche Grenze von 2 Vieheinheiten je Hektar ein. Diese Grenze steht allerdings nicht im Zusammenhang mit § 241 BewG und hat folglich auf die Einstufung der Tierhaltung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder als gewerbliche Betätigung keinen Einfluss. Der Zuschlag beträgt nach Anlage 27 zum BewG 79 EUR[4] je über einen Besatz von 2 Vieheinheiten je Hektar hinausgehende Vieheinheit.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Überschreitung der Grenze von 2 Vieheinheiten nachhaltig erfolgt. Der Zuschlag ist dabei nicht auf die Vieheinheiten begrenzt, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind, sondern umfasst auch den Überbestand, der zu dessen Einstufung als gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung führt. Diese Auslegung ist sachgerecht, da sich der Grund und Boden und die Wirtschaftsg...

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