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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Tatbestand des § 129 Abs. 1 BewG

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Rz. 16

[Autor/Stand] § 129 Abs. 1 BewG regelt, dass die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1.1.1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden, weiter gelten.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Während auf dem Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik am 13.8.1965 ein Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes[3] erlassen wurde und in der Folge das Bewertungsgesetz – BewG 1965 – neu gefasst wurde, fand auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nach dem 1.1.1935 keine Hauptfeststellung mehr statt. Diese Werte sind daher, soweit keine Fortschreibung stattgefunden hat[4], für die Ermittlung der Grundsteuer heranzuziehen.

 

Rz. 17.1

[Autor/Stand] Bis 2014 hat der BFH noch daran festgehalten, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundbesitzes, auch soweit sie das Beitrittsgebiet betreffen und damit auf 1935 zurückgehen, trotz des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts verfassungskonform sind und insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen.[6] Eine gegen den Beschluss des BFH vom 12.1.2006[7] eingelegte Verfassungsbeschwerde, die die Einheitsbewertung für 2001 betraf, hatte das Bundesverfassungsgericht 2006 nicht angenommen.[8] Auch einen Teilerlass der Grundsteuer hat der BFH abgelehnt, obwohl es aufgrund der über 70 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellung im Beitrittsgebiet zu erheblichem Wertverzehr gekommen ist und daher Bedenken hinsichtlich der sachlichen Billigkeit der Steuerfestsetzung bestehen.

 

Rz. 17.2

[Autor/Stand] Der BFH hat 2014 richtigerweise die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung auf den 1.1.1965 in Anbetracht der lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkte dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt[10].

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Die Bewertung in den neuen Bundesländern, die auf das Jah...

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