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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / b) Rechtsfähige Stiftung

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Rz. 241

[Autor/Stand] Nach § 80 Abs. 1 BGB sind für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesstiftungsbehörde erforderlich.

§ 81 BGB enthält Regelungen für das Stiftungsgeschäft. Danach bedarf ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden der Schriftform und muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks dauerhaft zu widmen. Schließlich muss die Stiftung durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten, die mindestens Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, den Vermögen und die Bildung des Vorstands der Stiftung enthalten muss.[2]

Nach § 80 Abs. 1 BGB ist zur Entstehung der Stiftung die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Anerkennung wirkt konstitutiv für die Begründung der Rechtsfähigkeit der Stiftung. Die Anerkennung der Stiftung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der §§ 80, 81 BGB erfüllt sind. Gemäß § 80 Abs. 2 BGB hat der Stifter einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle der Stiftung von Todes wegen ist die Anerkennung von den Erben oder eines Testamentsvollstreckers, hilfsweise seitens des Nachlassgerichts zu erwirken (§ 83 S. 1 BGB).[3]

 

Rz. 242

[Autor/Stand] Wie sich aus § 83 BGB ergibt, kann das Stiftungsgeschäft auch in einer Verfügung von Todes wegen bestehen. Dann kann die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters als rechtsfähig anerkannt werden. Um den gesetzlichen Regeln Genüge zu tun, wonach nur der kraft Erbrechts erwerben kann, der den Erb fall erlebt, fingiert § 84 BGB, dass die Stiftung für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden ist.

Davon zu unterscheiden...

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