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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / B. Haftung des Nießbrauchers (Abs. 1)

Loose
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I. Nießbrauch

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Nießbrauch kann an Sachen (§ 1030 Abs. 1I BGB), übertragbaren Rechten (§ 1068 Abs. 1 BGB) und am Vermögen bestellt werden. Der sog. Zuwendungsnießbrauch wird vom Eigentümer des Nießbrauchsgegenstands zu gunsten des Nießbrauchers bestellt. Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch überträgt der der frühere Berechtigte das Wirtschaftsgut auf einen anderen und behält sich zu seinen Gunsten ein Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Wirtschaftsgut vor. Die Haftung nach § 11 Abs. 1 GrStG beginnt mit der rechtswirksamen Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch, nicht bereits mit der Bestellung oder dem Vorbehalt des Nießbrauchs.[2]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] § 11 Abs. 2 GrStG unterscheidet nicht zwischen Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch.[4] Beide verkörpern – einerseits – das Recht, den belasteten Gegenstand zu besitzen (§ 1036 Abs. 1 BGB) und die Nutzungen zu ziehen (§ 1030 I BGB), begründen – anderseits – aber auch die Pflicht, die öffentlichen und privaten Lasten (§ 1047 BGB) zu tragen.[5] Letztere betrifft die Verpflichtung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer, die auf ihn entfallenden öffentlichen und privaten Lasten zu tragen. § 1047 BGB begründet aber keine eigene Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger der öffentlichen Lasten. Zu den öffentlichen Lasten i.S. § 1047 BGB gehört auch die Grundsteuer für das Grundstück, für das der Nießbrauch besteht.[6] Mit der Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde wird der Nießbraucher zugleich von seiner Verpflichtung gegenüber dem Grundstückseigentümer nach § 1047 BGB befreit.[7]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Nießbraucher ist i.d.R. nicht wirtschaftlicher Eigentümer des belasteten Grundstücks.[9] Anderenfalls wäre er nach § 10 Abs. 1 GrStG bereits Steuerschuldner (s. § 10 GrStG Rz. 20). Einer gesonderten Haftungsnorm bedü...

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