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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / b) Börsenkurs

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 154

[Autor/Stand] Auch der Börsenkurs (Börsenpreis) ist ein Verkaufspreis, wenn es sich um einen "Bezahlt-Kurs" (s. oben Anm. 61) handelt.[2] Ein solcher Börsenkurs kann deshalb "mittelbar auch als pauschaler Verkaufspreis der nichtnotierten Aktien" derselben Gesellschaft angesehen werden, aus dem deren Wert abgeleitet werden kann. Diese Auffassung führt letztlich dazu, dass aus einem "Bezahlt-Kurs", der außerhalb der 30-Tagefrist des § 11 Abs. 1 BewG aber innerhalb der Jahresfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG liegt, der gemeine Wert der Aktien "abgeleitet" werden kann.

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Die Vergleichswertmethode zur Schätzung des gemeinen Werts geschenkter Gesellschaftsanteile ist auch dann maßgebend, wenn die Anteile anschließend in andere GmbH-Anteile eingetauscht werden.[4] In dem entschiedenen Fall war der gemeine Wert geschenkter GmbH-Anteile zu ermitteln, die gegen junge – nicht börsennotierte – US-Aktien getauscht wurden. Nach der Entscheidung hat die Vergleichswertmethode stets Vorrang vor einer Schätzung des gemeinen Werts nach dem – im entschiedenen Fall noch geltenden – Stuttgarter Verfahren.[5] Im Streitfall ergebe sich der Wert der geschenkten GmbH-Anteile zwar nicht aus einem Verkauf, wie § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG vorauszusetzen scheine, sondern aus einem Tausch. Das sei indessen unerheblich, weil jede Vertragspartei hinsichtlich des hingegebenen Gegenstands Verkäufer sei. § 9 Abs. 2 BewG, der nur von Veräußerung spreche, sei entsprechend auszulegen, zumal nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG die zivilrechtliche Betrachtungsweise gelte. Da die eingetauschten jungen US-Aktien am maßgeblichen Stichtag noch nicht zur Börse zugelassen gewesen seien, sei ein Abschlag von 10 % vorzunehmen.

 

Rz. 156– 157

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: M...

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