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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / b) Abweichung von mehr als 50 %

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 180

[Autor/Stand] Mit Urteil v. 25.4.2002[2] entschied das FG Düsseldorf, dass die Bewertung eines mit einem fremden Gebäude bebauten Grundstücks grundsätzlich mit dem 18,6-fachen des jährlichen Pachtzinses vorzunehmen sei. Komme es indessen nach dieser Bewertungsmethode zu einer unzutreffenden Besteuerung, weil der so ermittelte Wert den Verkehrswert (gemeinen Wert) des Grundstücks um mehr als 50 % übersteige, so sei i.S. einer verfassungskonformen Auslegung der Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts zulässig. Die dagegen erhobene Revision des FA hatte keinen Erfolg. Vielmehr bestätigte der BFH[3] die Vorentscheidung. Übersteige der durch die Bedarfsbewertung ermittelte Wert eines mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden bebauten Grundstücks den gemeinen Wert des Grundstücks und führe dies zu einem Verstoß gegen das Übermaßverbot, so sei der Grundstückswert durch verfassungskonforme Auslegung des § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG a.F. in Höhe des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks in unbebautem Zustand festzustellen.

 

Rz. 181

[Autor/Stand] In einem Aussetzungsverfahren hielt es der BFH für ernstlich zweifelhaft, ob die Bewertung des mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden bebauten Grundstücks nach § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG a.F. mit dem 18,6-fachen des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Entgelts für die Grundstücksnutzung wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot mit der Verfassung vereinbar ist.[5]

 

Rz. 182

[Autor/Stand] Die Antragstellerin war Miterbin nach ihrem Ehemann. Zum Nachlass gehörte ein verpachtetes Grundstück, auf dem der Pächter ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet hatte. Das FA stellte den Bedarfswert für das unbebaute Grundstück gem. § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. ...

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