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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / A. Allgemeines

Winfried Hartmann
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Rz. 1

[Autor/Stand] § 18 ErbStG ist eine beinahe vergessene Norm, die als Steuerbefreiungsvorschrift zwischen den Steuerberechnungsvorschriften kaum auffällt. Sie gilt seit 1922 nahezu unverändert,[2] wurde aber in der späteren Praxis fast völlig negiert.[3] Dabei ist die von ihr erfasste Problematik durchaus brisant, denn der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass Mitgliedsbeiträge an Personenvereinigungen – das können nicht nur Vereine sein, sondern neben Kapitalgesellschaften insb. auch Personengesellschaften[4] – grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegen können (s. Anm. 13 ff.).[5]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im Fokus der Aufmerksamkeit stand bislang eher eine mögliche Umsatzsteuerpflicht und/oder Körperschaftsteuerpflicht von Mitgliederbeiträgen.[7] Doch vor knapp zehn Jahren weckte der II. BFH-Senat – dem Fußballsport sei Dank – die Vorschrift des § 18 ErbStG aus ihrem Dornröschenschlaf.[8] Künftig müssen allerdings nicht nur Sportvereine, sondern auch andere Personenvereinigungen, wie z.B. Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie andere körperschaftsteuerpflichtige Vereine,[9] zusätzlich an eine potenzielle Schenkungsteuerpflicht denken.[10] Dies gilt vor allem, wenn (Gegen-)Leistungen von Mitgliedern im Hinblick auf ihre Entgeltlichkeit und damit korrespondierend auch ihre Unentgeltlichkeit zu beurteilen sind (s. hierzu § 7 ErbStG Anm. 69 ff.).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Auch für gemeinnützige Vereine kann durchaus eine Schenkungsteuerpflicht in Betracht kommen; dies ist keineswegs unproblematisch.[12] Zuwendungen (Spenden) an derart privilegierte Vereinigungen sind eben nur dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 1 ErbStG schenkungsteuerfrei, wenn die Gemeinnützigkeitsregeln (§§ 51 ff. AO) beachtet werden.[13] Und sie unterliegen im Übrigen alle einer zehnjährigen Nachver...

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