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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 7. Kontaminierung

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 126

[Autor/Stand] Ist ein Grundstück mit Altlasten belastet, kann es bei einer großflächigen Kontaminierung zu einem Verkehrswert des Grundstücks kommen, der weit unter dem nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG ermittelten Steuerwert liegt. Der Steuerpflichtige wird in diesen Fällen häufig den Verkehrswert seines Grundstücks nachweisen, und zwar anhand eines Gutachtens. Der Gutachter geht bei der Verkehrswertermittlung von einem fiktiven Bodenwert des kontaminierten Grundstücks aus; davon zieht er die Kosten für die Sanierung, aber auch für die Erfassung der Altlasten, Gefährdungsabschätzung und Überwachung der Sanierungsmaßnahme ab. Es verbleibt dann der Bodenpreis des kontaminierten Grundstücks, der noch um einen merkantilen Minderwert zu korrigieren ist und schließlich den Verkehrswert ergibt. Für den Grad der Kontaminierung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt an. Will der Steuerpflichtige einen höheren Abschlag als 20 % erreichen, bleibt ihm nur die Möglichkeit, für sein gesamtes Grundstück unter Berücksichtigung der Kontaminierung einen unter dem Steuerwert liegenden Verkehrswert nachzuweisen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek

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