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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 3. Vorauszahlungen

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 51

[Autor/Stand] Statt einer Einmalzahlung zu Beginn des Erbbaurechtsvertrags können auch Vorauszahlungen auf die Erbbauzinsen geleistet werden, die dann in der Folgezeit dazu führen, dass für einen bestimmten Zeitraum überhaupt keine Erbbauzinsen mehr zu zahlen sind oder sich die Erbbauzinsen für einen Teil der Laufzeit oder für die gesamte Laufzeit ermäßigen. Die vorausgezahlten Erbbauzinsen werden bei der Grundstücksbewertung nicht berücksichtigt, soweit sie vor dem Besteuerungszeitpunkt geleistet worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Vorauszahlungen dazu führen, dass der jährlich zu zahlende Erbbauzins im Besteuerungszeitpunkt 0 EUR bzw. 0 DM[1] beträgt und somit für das erbbaurechtsbelastete Grundstück ein Grundstückswert von 0 EUR bzw. 0 DM[1] festzustellen ist.

Sind die im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden Erbbauzinsen wegen der Vorauszahlungen für einen bestimmten Zeitraum nach dem Besteuerungszeitpunkt zu ermäßigen, ist nach dem Gesetzeswortlaut der ermäßigte Erbbauzins, umgerechnet auf einen Jahresbetrag, bei der Grundstücksbewertung zugrunde zu legen. Die Finanzverwaltung verfährt jedoch anders: Sie ermittelt die insgesamt für die Restlaufzeit des Erbbaurechts noch zu zahlenden Erbbauzinsen und dividiert sie durch die Restlaufzeit, ermittelt also einen durchschnittlichen Erbbauzins, den sie dann mit 18,6 kapitalisiert. Gegen eine solche Berechnungsmethode dürften wegen des Gesetzeswortlauts – maßgebend sind die im Besteuerungszeitpunkt zu leistenden Erbbauzinsen – Bedenken bestehen.

Sind die Vorauszahlungen teilweise oder insgesamt nach dem Besteuerungszeitpunkt zu leisten, fließen sie nach Auffassung der Finanzverwaltung in die Ermittlung des durchschnittlichen Erbbauzinses ein. Nach dem Gesetzeswortlaut sind die im Besteuerungszeitpunkt zu leistend...

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