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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 3. Ableitung

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 151

[Autor/Stand] Aus dem Wort "ableiten" in § 11 Abs. 2 BewG folgt, dass die Festsetzung des gemeinen Werts der Gesellschaftsanteile nicht mit dem bzw. den tatsächlich vorliegenden Kaufpreisen übereinstimmen muss. Liegen Umstände vor, die eine Abweichung gebieten, so sind diese zu berücksichtigen. Deshalb muss der Kaufpreis einer Mehrheitsbeteiligung für die Bewertung einer Minderheitsbeteiligung ermäßigt werden.[2] Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen muss es sich um Verkäufe von Anteilen handeln, die dieselbe Gesellschaft betreffen, nicht um Anteile anderer Gesellschaften. Andernfalls würde keine Ableitung aus Verkäufen, sondern eine unzulässige Schätzung in Anlehnung an branchenähnliche Werte erfolgen. Wird im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe ein Ge sellschaftsanteil veräußert, so kann der gemeine Wert eines weiteren nicht veräußerten Anteils aus dem Veräußerungserlös abgeleitet werden.[3]

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Auch kann bei Verkauf aller im Fremdbesitz befindlichen Geschäftsanteile an einer GmbH, die auch eigene Anteile hält, der gemeine Wert der Anteile in der Weise aus dem Verkauf abgeleitet werden, dass der Verkaufspreis für die im Fremdbesitz befindlichen Anteile den Fremdanteilen und den Eigenanteilen zugeordnet und der dem Anteil entsprechende Wert ermittelt wird.[5] Wird nur ein Teil der Fremdanteile verkauft, kann auch nur ein entsprechender Teil der Eigenanteile für die Ableitung des gemeinen Werts aus dem Verkauf herangezogen werden. In dem vom BFH entschiedenen Fall hielt die GmbH Eigenanteile von rund 12 % des Stammkapitals. Bei einem deutlich höheren Anteil von Eigenanteilen kann die vom BFH aus Praktikabilitätsgründen vorgenommene Wertableitung nicht mehr vorgenommen werden, weil sonst eine den wirtschaftlichen Verhältnissen wide...

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