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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 2. Steuerrecht

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a) Steuertatbestand

 

Rz. 230

[Autor/Stand] Der Erbschaftsteuer unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Damit sind die beiden Fälle abgedeckt, dass das Recht des Dritten auf die Leistung erst mit dem Tod des Erblassers erworben wird (§ 331 BGB), und der Fall, dass der Dritte die Leistung bekommt, ohne ein Forderungsrecht erworben zu haben.

Ein Vertrag zugunsten Dritter ist nicht gegeben bei Errichtung einer in- oder ausländischen Stiftung[2]. Denn anders als ein Vertrag zugunsten Dritter ist die Stiftungserrichtung ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG diesen rechtlichen Unterschied gesehen. Selbst wenn es – ausnahmsweise – zu keinem wirksamen Übergang des Vermögens auf die Stiftung kommt, weil diese nicht als selbständiger Rechtsträger anzuerkennen ist, wäre § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht anwendbar.

 

Rz. 230a

[Autor/Stand] Ein Vertrag zugunsten Dritter gem. § 331 Abs. 1 BGB, bei dem die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen soll, welchem sie versprochen worden ist, führt beim Tod des Versprechensempfängers regelmäßig zu einem derartigen Erwerb von Todes wegen. Allerdings setzt die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei einem Vertrag zugunsten Dritter voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweist. Bei dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter handelt es sich vom Typus her um eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die nur deshalb den Erwerben von Todes wegen zugerechnet ...

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