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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 2. Grundstücksart

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 15

[Autor/Stand] Die Unterscheidung der Vervielfältiger in Abhängigkeit von der Grundstücksart war erforderlich, weil die Grundstücksart ebenso wie die Gemeindegröße Einfluss auf die Höhe der Sollverzinsung und die Bewirtschaftungskostensätze hat (s. § 78 BewG Anm. 7 ff.). Die verschiedenen Grundstücksarten (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück usw.) ergeben sich aus § 75 BewG. Für die gemischtgenutzten Grundstücke war eine Unterscheidung in gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 % und in gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil über 50 % notwendig. Denn die gewerblichen Mieten sind höher als die Wohnungsmieten. Dementsprechend ergeben sich bei höherem gewerblichen Mietanteil niedrigere Pauschsätze für die Bewirtschaftungskosten in Prozent der Jahresmiete als bei einem geringeren gewerblichen Mietanteil. Dies wirkt sich auf die Höhe der jeweiligen Vervielfältiger aus (s. § 78 BewG Anm. 15).

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser sind mit den für diese Grundstücksarten festgelegten Vervielfältigern zu bewerten, sofern nicht eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren[3] in Betracht kommt. Das gilt auch dann, wenn sie vermietet sind oder wenn sie beispielsweise durch Wohnungsunternehmen zur Vermietung bereitgestellt werden. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser gehören nicht zur Grundstücksart "Mietgrundstücke". Deshalb dürfen für Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser nicht die Vervielfältiger für Mietwohngrundstücke angewandt werden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek
[Autor/Stand] Autor: Mannek
[3] 1 § 76 Abs. 3 BewG.

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